Das neue Urheberrecht! Kommt dein Geld auch wirklich bei dir an?
Warum jetzt genau die richtige Zeit ist aktiv für ein faires Urheberrecht zu kämpfen.
Musik ist nicht nur die Schönste Sache der Welt, sondern auch und vor allem der sechsgrößte Wirtschaftszweig in Deutschland. Das bedeutet, dass sich mit Musik sehr viel Geld verdienen lässt. Aber kommt es auch bei dir an? Das Urheberrecht und seine Monetarisierung sind ein wichtiger Aspekt wenn es um diese Frage geht. Es ermöglicht dir Streaming-Ausschüttungen bei Deezer, Spotify und Co. und wenn du im Radio gespielt wirst, auch Auszahlungen über Verwertungsgesellschaften- wie zum Beispiel die GEMA.
Aber wie sieht es eigentlich auf dem digitalen Lizenzmarkt aus? Gelder des „user generated content“ (UGC) wurden bisher direkt von deinem Vertrieb oder Label (mit einer Latenz von zwei, drei Monaten) an dich ausgeschüttet – das könnte sich aber bald ändern. Warum das so ist, wer dann dein Geld bekommt und was du dagegen tun kannst erfährst du in diesem Artikel.
Wie alles begann:
Die EU hat im April 2019 ein Gesetz verabschiedet, das die einzelnen Länder, so auch Deutschland, dazu aufgefordert hat, ein angepasstes, den/die Urheber:in schützendes und faires Urheberrecht auf den Weg zu bringen. So weit so gut! Mit der sogenannten DSM-Richtlinie „Digital Single Market“, wollte die EU alle Uploadplattformen in Haftung für die von ihnen wiedergegebenen Inhalte nehmen. Rechteinhaber:innen versprachen sich davon vor allem das Ende des „Value Gaps“. Eine Neverending Story – die schlechte Vergütung, insbesondere bei werbefinazierten Angeboten, mit nutzergenerierten Inhalten für Musiker:innen!
Leider ist Deutschland momentan das einzige Land, das da seinen ganz eigenen Weg gehen möchte. Im überarbeiteten Urheberrecht (Urheber-Diensteanbieter-Gesetz) kurz:„UrhDaG“, „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, das im Februar 2021 im Bundestag vorgestellt wurde, sollen nämlich u.a. die Vergütungsansprüche von Uploadplattformen wie YouTube, Tik Tok und Co. nicht mehr wie bisher über die Digital-Vertriebe der Musiker:innen oder Labels abgerechnet werden, sondern über die Verwertungsgesellschaften, im Falle der Leistungsschutzrechte also über die GVL.
Dieses Vorhaben würde nicht nur ganz konkret deinen Geldbeutel betreffen, sondern auch deine Leistungsschutzrechte erheblich beeinträchtigen. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes würde ein seit Jahren funktionierendes nutzungsbasiertes Abrechnungssystem einfach außer Kraft gesetzt werden.
Was bedeutet „UGC“?
User-generated content (UGC) bedeutet „nutzergenerierte Inhalte“ und steht für Medieninhalte, die nicht vom Anbieter eines Medienkanals, sondern von den Nutzer:innen einer Plattform erstellt werden. Sprich: Jeder Mensch kann auf YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok ein Video hochladen, eine Story erstellen und deine Musik hinzufügen. Für jede Verwendung erhältst du dann eine Vergütung, da diese durch die Plattformen lizensiert wurde. Die Abrechnung erfolgt exakt und transparent über die Vertriebe und Labels unter Verwendung der jahrelang etablierten und eingespielten Strukturen.
Die neuen Richtlinien sind problematisch- Denn sie gehen an die Substanz
Denn obwohl die EU-Richtlinie zur Anpassung des Urheberrechts ursprünglich darauf abzielte, die digitalen Plattformen in die Pflicht zu nehmen und ihnen aufzuerlegen, für eine transparente und korrekte Abrechnung der kreativen Leistungen Sorge zu tragen, wird laut des neuen deutschen Gesetzesentwurfs in Zukunft genau das Gegenteil der Fall sein. Die neuen, schwammigen Formulierungen im deutschen Gesetzestext führen nämlich zu einer Umkehr der Lizenzpflicht. Google, YouTube, Facebook & Co. werden dazu angehalten, sich um die Klärung der Lizenzrechte zu bemühen, dazu verpflichtet sind sie allerdings nicht.
Das ist problematisch: Denn im Zweifel müsstest du als Künstler:in deine Tantiemen aktiv selber eintreiben – im unübersichtlichen Dickicht verschachtelter Konzernstrukturen.
Die Kernprobleme im Überblick
- Einkommensverlust für Musiker:innen ab Mitte 2021
- Vergütungen, auch für Leistungsschutzrechte/Tonträgerherstellerecht, werden künftig nur noch über Verwertungsgesellschaften abgerechnet
- Die Zerstörung etablierter Lizenzierungswege und nutzungsbasierter Abrechnung, über im Wettbewerb stehenden Vertriebsstrukturen
- Verteilung der GVL nur nach Funk-Sendeminuten im Mainstream-Rundfunk. (Und das selbst bei Einnahmen aus anderen Quellen, wie zum Beispiel den Erlösen für Privatkopien (ZPÜ), die nichts mit dem Radio zu tun haben und eigentlich nutzungsgerecht verteilt werden müssten.)
- Jahrelange Arbeit, um ein neues, funktionierenden System zu erstellen. Grund: Änderung/Neustrukturierung der Verteilungspläne und die Einigung auf Tarife. Von der technische Umsetzung für Datenaustausch und Abrechnung ganz zu schweigen – natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die gelieferte Datenqualität eine nutzungsbasierte Abrechnung möglich macht. Wir von recordJet haben jedenfalls bis dato keine einzige korrekte, nutzungsbasierte Abrechnung der GVL gesehen.
- Immenser administrativer Aufwand, vor allem für noch unbekannte Musiker:innen und Labels.
Was falsch läuft: Direktvergütung, Bagatellgrenzen und Co.
Neben der ungewöhnlichen Idee, die Abrechnung in Zukunft über die Verwertungsgesellschaften laufen zu lassen, bekommt es doch einen faden Beigeschmack, dass bei den ersten Anhörungen zum neuen Urheberrechtsgesetz kein/e einzige/r Urheber:in bei den Gesprächen beteiligt war, sondern nur Mitglieder der Verwertungsgesellschaften und der Politik. Dabei ist die Politik für die Musikschaffenden das größte Problem. Gerade durch diese kreativen und komplexen rechtlichen Bereiche, die die Musikindustrie zu bieten hat, scheinen viele Politiker:innen überfordert zu sein und schlichtweg das Problem nicht zu erkennen, das sich für die Musikschaffenden, aber auch für Vertriebe und Labels damit auftun würde. Und davon haben wir einige:
Direktvergütung:
Klingt irgendwie nach einer tollen Sache. Direkt und Vergütung. Läuft? Leider nein. Denn es bedeutet nicht, dass du deine Shares aus Plattformnutzungen künftig auf kürzestem Wege an den Vertriebspartner:innen vorbei direkt auf dein Konto gezahlt bekommst, sondern dass Youtube & Co. nicht mehr werknutzungsbezogen an den Vertrieb zahlen und nach einem noch nicht ausgehandelten Tarif (vermutlich pauschal) irgendwie verteilen müssen – wohlgemerkt ohne flächendeckenden Anspruch auf Nutzungsdaten.
Aktuell schüttet die GVL ihre Gelder nämlich nach Funk-Sendeminuten im Mainstream-Radio und -TV aus und nicht nach YouTube-Klicks. Doch gerade die Gelder der Social-Media-Plattformen gehen oft an Musiker:innen, die in/im Radio/TV keine oder kaum relevante Einsätze erhalten. Dazu gehören virale Hits, kleine Performances oder ganze Genres wie Metal, Techno oder Hip Hop. Ja, es ist genauso bitter, wie es sich anhört. Denn somit bekämen diese Künstler:innen von den GVL-Geldern kaum etwas ab, obwohl sie auf den Plattformen stark genutzt werden.
Die Abrechnungen von YouTube, Facebook etc. mit den Digitalvertrieben hingegen erfolgten bislang nutzungsgenau und wurden nach den vereinbarten Schlüsseln an die Musiker:innen ausgezahlt. Allein der Aufbau eines neuen Verwaltungsapparates würde voraussichtlich schätzungsweise drei, eher fünf Jahre in Anspruch nehmen, bis der Laden halbwegs läuft. Aber, wenn er läuft, dann vor allem für Mainstream-Musiker:innen und selbst für diese Musikschaffenden gäbe es wohl über Jahre keine Vergütungen.
Als nicht deutsche/r Musiker:in in Deutschland wird die Novellierung des Urheberrechtes ebenso relevant werden. Mitgehangen, mitgefangen – leider! Denn sobald du deine Musik in Deutschland vermarktest, gelten für dich die gleichen Regeln wie für deine deutschen Musikerkolleg:innen. In Deutschland würde die Vergütung dann auch für dich über z.B. zwei Verwertungsgesellschaften erfolgen, was eine langwierige und am Ende sehr wahrscheinlich ungenauer Abrechnung zur Folge haben würde – Inklusive aller Nachteile wie der „Bagatellgrenze“ zum Beispiel.
Bagatellgrenzen- oder die Sache mit den 15 Sekunden:
Ein großer Anteil der Uploads soll nämlich weiterhin ohne vertragliche Lizenz nutzbar bleiben und nicht oder nur erschwert blockierbar sein. Dafür sieht der Gesetzentwurf unter anderem Bagatell-Nutzungen, also eine geringfügige Nutzung vor. Hierfür gibt es keine Grundlage in der ursprünglichen DSM-Richtlinie. Eine „geringfügige Nutzung“ tritt ein, wenn ein Song maximal 15 Sekunden lang genutzt wird. Und das von jedem und zwar völlig legal, solange die Nutzungsdauer innerhalb der 15 Sekunden Regel bleibt.
Die Folge ist, dass die Plattform diesen Inhalt nicht sperren darf und bis zum Abschluss eines auf Antrag (vom/von der Betroffenen/der Rechteinhaber:in) durchgeführten Beschwerdeverfahrens nicht verantwortlich ist. Dein Musikausschnitt soll dann gegen eine (geringe) kollektivierte Pauschalvergütung von jede/r nicht-kommerziellen Uploader:in erlaubnis- und haftungsfrei öffentlich verwendet werden können.
Das bringt neben der ungerechten Vergütung auch Mißbrauch mit sich. Du als Künstler:in müsstest hinnehmen, dass 15 Sekunden deines Songs für geschmacklose Parodien, Verbreitung fragwürdiger Inhalte und schlimmstenfalls für weltanschauliche oder religiöse Ziele genutzt werden, die unter Umständen gegensätzlich zu deiner eigenen Auffassung stehen. Peter Maffay hat es in seinem offenen Brief in der Süddeutschen Zeitung schön auf den Punkt gebracht:
…Es geht um das Eigentumsrecht und insgesamt um die Frage: „Gehört mir das, was ich mit meinem Kopf und meinen Händen erschaffe?“ „…Wenn ich einen Apfelbaum pflanze, gehören mir die Äpfel. Sollten sich Passanten selbstständig an den Früchten bedienen, liegt sogar strafrechtlich ein Diebstahl vor, auch dann wenn es sich um ein geringwertiges Gut handelt.
Für Maffay sieht der ganze deutsche, überarbeitete Gesetzesentwurf- aber eben auch die Bagatellgrenze düster aus:
…Wenn früher eine kleine Sequenz aus einem bekannten Song für Werbezwecke verwendet wurde, so geschah das mit Zustimmung des Urhebers und selbstverständlich gegen Entgelt. Im Internet soll das nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums nun anders werden: 15 Sekunden eines Songs sollen von jedem Nutzer, der Clips produziert, für jeden Zweck und in jedem Kontext kostenfrei verwendet und sogar bearbeitet, also verändert, werden dürfen. Was unter dem schön klingenden Begriff der Demokratisierung des Internets vorbereitet wird, ist die Teilenteignung einer Berufsgruppe, die es in keinem anderen EU-Land gibt. Die Annahme, dass die Influencer und Youtuber keine gewerblichen Interessen verfolgen, ist geradezu naiv. Mit ihren Clips generieren sie persönliche Reichweite, die sie dann wiederum durch Werbung und Product Placement monetarisieren. Manche Internet-Stars verdient weitaus mehr als die Künstler, deren Songs sie für ihre Zwecke ungefragt nutzen.
Deutlich wird der Missbrauch dieser Bagatellisierungsgrenze beim Wahlkampf zur Bundestagswahl 2017, als einige Parteien den Hit der Toten Hosen „Tage wie diese“ zur Emotionalisierung ihrer Wählerschaft nutzten und die signifikanteste Stelle „An Tagen wie diesen, wünscht man sich Unendlichkeit“ einfach einverleibt haben. Übrigens, die Dauer: 8 Sekunden, ergo geringfügige Nutzung. An diesem Beispiel kann man gut erkennen, dass es eben keine Bagatelle ist, 15 Sekunden zu „klauen“. Ganz im Gegenteil – Genau diese 15 Sekunden können sehr wohl reichen, um die Essenz eines Songs rauszufiltern.
Remix, Mashup, Sampling mit deinem Werk ist künftig „gesetzlich erlaubt“
Die DSM-Richtlinie sieht neben Zitaten, Parodien und Karikaturen eine neue gesetzlich erlaubte Nutzung vor: das Pastiche. Dafür gibt es allerdings keine allgemein gültige Definition. Oft wird es mit einer Imitation oder Hommage gleichgesetzt. Der deutsche Gesetzentwurf weitet den Begriff jedoch auf Sampling, Remix, Mashup, Fan Art usw. aus. Künftig hat damit jede/r Uploader:in die Möglichkeit, die Nutzung deiner Werke als „Pastiche“ – das heißt als gesetzlich erlaubt – zu markieren („Flagging“) und damit bleibt der Upload ggf. bis zum Ende eines Beschwerdeverfahren online.
Allgemeine Pastiche-Schranke
Mit einem Einschub in das bestehende Urheberrechtsgesetz (UrhRG) wird die Pastiche-Schranke nicht nur für die Regulierung der Uploadplattformen im Urheberrechtsgesetz eingeführt. Laut der Neufassung des Urheberrechtsgesetz ist damit die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zwecke des Pastiches gerechtfertigt. Anders als das Urheberrechtsgesetz für Uploadplattformen sieht das allgemeine Urheberrechtsgesetz jedoch keine Vergütung/Entschädigung des/der Rechteinhaber:in für die Nutzung vor.
Red Button! Zurück auf Start mit Notice & Takedown
Während die Uploader:innen mit dem sogenannten „Flagging“ eine Art „grünen Knopf“ bekomen haben, soll den Rechteinhaber:innen in Zukunft ein „roter Knopf“ zur Verfügung stehen. Mit diesem Knopf können Inhalte sofort gesperrt werden, allerdings nur, wenn im Fall der Veröffentlichung ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Erfolgte die Sperrung zu Unrecht, haftet der/die Rechteinhaber:in gegenüber der Uploadplattform und dem/der Uploader:in auf Schadensersatz! Ansonsten bleibt den Rechteinhaber:innen nur, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, dass binnen einer Woche entschieden werden muss. Geschieht die Veröffentlichung zu Unrecht, erhält der/die Rechteinhaber:in eine Entschädigung und der/die Uploader:in kann eventuell für kurze Zeit gesperrt werden.
Hilfe vom Bundesrat, doch der Krimi geht weiter
Nachdem Peter Maffay sich in der Süddeutschen Zeitung Luft gemacht hat und auch andere Künstler:innen und Vertriebe auf die Problematik aufmerksam gemacht haben, pirscht vor allem der VUT (Verband unabhängiger Musikunternehmer:innen e.V.) weiter nach vorne, scheut keine Konfrontation und fördert den öffentlichen Dialog. Und das trägt Früchte! Im Frühjahr 2021 wurde das Problem auch vom Bundesrat erkannt.
Der Bundesrat hält das neue Urheber:innen-Gesetz für nicht „praxisnah“, schon allein aufgrund der langen Wartezeiten für die Verteilung an die Künstler:innen. Sie prangern das überarbeitete Gesetz von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht nicht nur an, sie fordern eine deutliche Veränderung. Der Bundesrat hat schriftlich u.a. dazu erklärt:
Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Anspruch auf Vergütung für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 UrhDaG nicht vom Urheber selbst, sondern nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Bundesrat befürchtet aufgrund der Schnelllebigkeit der digitalen Welt negative wirtschaftliche Folgen für Urheber und Rechteinhaber und bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine Öffnung der einschlägigen Regelungen.
Doch scheinbar scheint der 20-seitige Einwand von Seiten des Bundesrats keine Früchte zu tragen. Der VUT glaubt, dass es daran liegen könnte:
Das Narrativ der Netzfundamentalisten ist, dass mit der Richtlinie (mal wieder) das Ende der Freiheit im Netz eingeläutet würde. Uploadfilter würden demnächst massenhaft Inhalte blockieren, es gäbe Zensur, das Ende der Meinungsfreiheit habe geschlagen. Diese Erzählung wird von einer Handvoll omnipräsent in den Medien vertretenen „Digital-“ und „Urheberrechtsexpert:innen“ in Dauerschleife mit Vehemenz vorgetragen und hat die Tatsache erfolgreich verdrängt, dass es Uploadfilter schon immer gab. Die durchschnittlichen Politiker:innen wissen das alles ohne unser Branchenknowhow aber natürlich nicht und werden daher in der Abwägung zwischen „die Pasticheschranke ist zu weit“ und „OVERBLOCKINGALARM!!! DAS INTERNET GEHT KAPUTT!!!“ wahrscheinlich eher das Internet, als unsere Existenzen retten.
Leider wird im federführenden Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unter Lambrecht (SPD) weiterhin aktiv weggehört und sämtliche Kritik seitens des VUT und allen anderen Musikschaffenden ignoriert.
Was du aktiv dagegen tun kannst:
Der VUT hat dazu aufgerufen sich lautstark dafür einzusetzen, dass das Gesetz bis Anfang Juni nicht verabschiedet werden kann. Sie verfolgen den Ansatz, dass für Musiker: innen unbedingt die Wahlmöglichkeit erhalten bleiben sollte, die Abrechnung über a) Verwertungsgesellschaften oder b) nutzungsgenau über Partner:innen wie Digitalvertriebe abwickeln zu lassen. Gerade die Corona-Krise zeigt jedem und jeder von uns wie wichtig jeder Eure für viele Musiker:innen ist, da sie bei den Hilfen oft durchs Raster fallen.
Es gab einen offenen Brief, der von so vielen Musiker:innen und Musikschaffenden wie möglich unterzeichnet werden sollte. Dieser Brief wird pressewirksam veröffentlicht und an alle Bundestagsabgeordneten verschickt. Du kannst dich aktiv beteiligen, indem du auf dem Schirm behältst, wie sich die Situation entwickelt und ob du bei zukünftigen Aktionen deine Stimme nutzen kannst, um dem Vorhaben den Rücken zu stärken.
Wir von recordJet unterstützen das Vorhaben des VUT und hoffen, dass wir dir mit diesem Artikel einen kleinen Einblick darüber geben konnten – Über deine Rechte, deine Möglichkeiten und wie wichtig die Wahrung deines Werkes ist.